Er sei im Ausland wegen seines Umlautes schwer auszusprechen und rufe keinerlei Lifestyle-Assoziation hervor. (Quelle: Welt 1999)
Der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen stellt in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung i. S. von § 3 I NÄG dar (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 40). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Über die Enträtselung des öfter artikulierten Umlautes "Göö(l)d" geriet ich sogar mit dem (zufällig bei mir zu Gast befindlichen) Sprachforscher Klaubenheim- Lautschere ernstlich in Streit. (Quelle: TAZ 1995)