Aus der Stellung des Wirtschaftsausschusses als eines bloßen Hilfsorgans folgt weiter, daß er selbst nicht als materiell Beteiligter im Beschlußverfahren zu hören ist (vgl. Galperin-Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., Rdn. 39 zu § 107). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)