Gemäß Paragraf 156 BGB setzt die Begründung des Kaufvertrags durch Zuschlag in einer Auktion voraus, dass die Gewerbeordnung (§ 34 ff. GewO) und die Versteigererverordnung (VerstV) eingehalten werden. (Quelle: DIE WELT 2000)
Es wird vom Generalbundesanwalt verwaltet und weist für das Jahr 1994 insgesamt 40 617 Bußgelder aus, die von Verwaltungsbehörden aufgrund der Gewerbeordnung (GewO) an natürliche Personen verhängt wurden. (Quelle: Junge Welt 1999)
Gegenstand des Unternehmens: Betreuung und Verwaltung von eigenen und fremden Vermögensanlagen jeder Art. Ausgenommen hiervon sind jedoch erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten ( 34 c GewO, 32 KWG u.a.), solange eine solche Erlaubnis nicht vorliegt. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)